Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Gesetzliche
Krankenversicherung zuletzt geändert durch das
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (GKV-SolG) vom 19.12.98; BGBl I 98 Nr. 85; S.
3853
§ 27a Künstliche Befruchtung
1.Die Leistungen der
Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft, wenn 1.diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung
erforderlich sind,
2.nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht
besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine
hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme viermal
ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
3.die Personen, die diese Maßnahmen
in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4.ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der
die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter
Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben
unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der
Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach §121a erteilt worden
ist.
2.Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach
Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes
Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen
Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.
3.Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 1,
die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.
4.Der Bundesausschuß der
Ärzte und Krankenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen
Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1.
§ 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über
Krankenhausbehandlung 1.Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der
Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger
im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der
Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.
2.Die Verträge regeln insbesondere 1.die allgemeinen Bedingungen der
Krankenhausbehandlung einschließlich der a) Aufnahme und Entlassung der
Versicherten, b) Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und
Bescheinigungen, 2.die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der
Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der
Regel teilstationär erbracht werden können,
3.Verfahrens- und
Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen,
4.die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus,
5.den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur
Rehabilitation oder Pflege,
6.das Nähere über Voraussetzungen, Art und
Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach
§ 27a Abs. 1. Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser
im Land unmittelbar verbindlich.
3.Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis
zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf
Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114
festgesetzt.
4.Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder
Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt
werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz
3 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen
Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.
5.Die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die
Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum
Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.
6.Beim Abschluß der Verträge
nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin
Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.
§
121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
1.Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
1.Vertragsärzte, 2.ermächtigte Ärzte, 3.ermächtigte ärztlich
geleitete Einrichtungen oder 4.zugelassene Krankenhäuser, denen die
zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser
Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach
Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko
von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.
2.Die
Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur
erteilt werden, wenn sie
1.über die für die Durchführung der Maßnahmen
zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen
diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach
wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2.die Gewähr für eine
bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen
zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.
3.Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger
Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die
Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung
der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem
Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer
bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) am besten
gerecht werden.
4.Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen
Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen
Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.