Behandlung mit Spendersamen
(heterologe/donogene Insemination)
Seit der ersten dokumentierten instrumentellen Spendersamenübertragung (Philadelphia 1884) bei männlicher Zeugungsunfähigkeit ist diese Behandlungsmethode Gegenstand äußerst kontrovers geführter Diskussionen: ethische, moralische, juristische, religiöse und viele andere Bereiche werden tangiert.
Trotzdem wird die Samenspende heute als eine allgemein akzeptierte, wissenschaftlich begründete und zulässige Therapieform in sämtlichen Industrieländern betrachtet. Es gibt bisher keinen Anhalt für eine Einschränkung der Lebensqualität der späteren Eltern und der so gezeugten Kinder.
Die Praxis der Anonymisierung wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert. Durch die leichte Verfügbarkeit von DNA-Analysen lässt sich die Anonymität nicht weiter aufrechterhalten. Eine frühzeitige Aufklärung der durch Spendersamen gezeugten Kinder wird heutzutage generell empfohlen. In der Bundesrepublik Deutschland trat zum 01.07.2018 das Samenspenderregistergesetz in Kraft. Spenderdaten und Daten der behandelten Patientin müssen durch Samenbank und die medizinische Einrichtung an ein Bundesinstitut (DIMDI) gemeldet werden, wo sie 110 Jahre zugänglich sind.
Kinder aus Spendersamenbehandlungen können ab dem 16. Lebensjahr die Daten des Spenders erfragen. Der Spender kann nicht als Vater eingetragen werden. Erbrecht und Unterhaltsrecht kommen für den Spender nicht zum Tragen.
In gleichgeschlechtlichen Beziehungen wird die Co-Mutter nach derzeitigem Stand nicht automatisch aufgrund der Ehe als weiteres Elternteil eingetragen, sondern es muss das Adoptionsverfahren durchlaufen werden. Umstritten bleibt die Behandlung Lediger (single women). Hier fehlt die zweite Bezugsperson, und dem Arzt könnte bei späteren Problemen eine gewisse Mitverantwortung für die Situation unterstellt werden. In der BRD rechnet man mit etwas über 1.000 Geburten nach Spendersamenbehandlung pro Jahr.
Für Paare mit unbehandelbarer Infertilität des Mannes ist die Behandlung mit Spendersamen die einzige Möglichkeit eine Familie zu gründen. Da es in diesen Familien zu einer ganz speziellen Konstellation der Familienverhältnisse kommt, mit nicht ausreichend geklärten Rechtsbeziehungen zwischen Mutter, Vater, Samenspender, Kind und Arzt, sind Paare, die sich für diese Art der Familiengründung interessieren, immer mit besonderen Fragestellungen konfrontiert. Fremdinseminationen werden immer umstritten bleiben. Einwände erfolgen nicht so sehr vom medizinisch/technischen, sondern vielmehr vom ethisch-religiösen und rechtlichen Standpunkt aus.
In der Bundesrepublik Deutschland wurden seit 1970 schätzungsweise mehr als 120.000 Kinder nach donogener Insemination geboren. Wurden früher ca. 1.500 bis 2.000 Geburten nach donogener Insemination pro Jahr vermutet, so ist heute die Zahl der Geburten durch donogene Insemination um die Hälfte zurückgegangen. Durch die Einführung der neuen Methoden der assistierten Fortpflanzungsmedizin, insbesondere die seit 1993 eingesetzte intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI), wurde für viele Ehepaare die Möglichkeit eröffnet, ein genetisch eigenes Kind zu bekommen. Aufgrund dieser erfreulichen Weiterentwicklung der Reproduktionsmedizin wird jetzt nur noch mit 1.000 - 1.200 Geburten pro Jahr nach donogener Insemination gerechnet.
Indikation zur donogenen Insemination
Die Indikationen zur donogenen (heterologen) Insemination sind momentan:
- absolute Infertilität des Mannes
- alle Möglichkeiten der assistierten Reproduktionstherapie im homologen System sind
ausgeschöpft
- humangenetische Gesichtspunkte
- Adoption aus äußeren oder persönlichen Gründen nicht möglich
Bei der Spenderauswahl wird versucht, das Risiko hereditärer Krankheiten zu vermeiden. Die Voruntersuchungen der potenziellen Samenspender umfassen die Familien- und Eigenanamnese, klinische Untersuchungen, genetische Untersuchungen, Bestimmung der Blutgruppe, hämatologische und Urin-Untersuchungen, veneralserologische und mikrobiologische Untersuchungen.
Die infektionsserologische Abklärung umfasst heute u. a. HIV 1+2, Hepatitis B+C, Cytomegalie, Virustoxoplasmose, Syphillis, Neisseria gonorrhoea, Mykoplasmen und Chlamydien. Um HIV sicher auszuschließen ist eine mindestens sechsmonatige Quarantäne der Kryokonserven erforderlich, die erst nach einem zweiten negativen HIV-Test freigegeben werden dürfen. Sollte sich aus dem Stammbaum des Spenders ein Hinweis auf ein erhöhtes Risiko ergeben, so sollten Chromosomenanalysen und molekulargenetische Analysen durchgeführt werden.
Bei der Auswahl der Samenspender für das zu behandelnde Ehepaar wird eine so genannte Typangleichung durchgeführt. Neben dem Hauptgesichtspunkt der ethnischen Herkunft wird auf die gleiche Blutgruppe geachtet sowie eine Angleichung bei Augenfarbe, Haarfarbe, Körpergröße und Körperstatur angestrebt. Pro Spender sollten maximal fünfzehn Schwangerschaften erzeugt werden, um die mögliche Heirat von Halbgeschwistern auszuschließen.
Bei gynäkologisch unauffälliger Vorgeschichte wird erst eine Inseminationsbehandlung (instrumentelle Samenübertragung) um den Eisprungstermin angestrebt. Die Festlegung des Eisprungtermins erfolgt durch Ultraschall- und Blutuntersuchungen. Bei ausbleibendem Erfolg wird zusätzlich eine eisprungfördernde Therapie angewendet.
Die Schwangerschaftsrate ist altersabhängig (ca. 15-20% pro Zyklus) und lässt nach dem 35. Lebensjahr nach. Aufgrund der durch die Anwendung von Kryosperma im Vergleich zu der Anwendung von Frischsperma reduzierten Erfolgsquote sollte bei höherem Lebensalter oder längerfristigen Misserfolgen großzügig die Indikation zur Durchführung der donogenen In-vitro-Fertilisation gestellt werden.
Rechtliche Situation
Am 01.07.2018 trat das neue „Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung des Samens“ in Kraft. (https://www.bgbl.de – Bürgerzugang – Bundesgesetzblatt 1 – 2017 – Nr. 48 vom 21.07.17 – Gesetz zur Regelung…)
Das neue Gesetz ergänzt die bestehenden Vorschriften des Transplantationsgesetzes vom 25.06.1997 und des Gewebegesetzes vom 20.07.2007.
Mit Wirkung zum 01.07.2018 wird beim Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI, Köln) ein Samenspenderregister errichtet und geführt. Zweck des Samenspenderregisters ist es, für Personen, die durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind, die Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis ihrer Abstammung sicherzustellen. Gleichzeitig werden mit diesem Gesetz die organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts ge-
schaffen. (§1 Abs. 2 SaRegG)
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird zukünftig ausgeschlossen, dass ein nach dem 01.07.2018 im heterologen Verfahren gezeugtes Kind den Samenspender als Vater feststellen lassen kann (§1600d Abs. 4 BGB). Dies gilt ausschließlich für ärztlich unterstützte Inseminationen, die unter Beachtung des Samenspenderregistergesetzes erfolgt sind (§46 EGBGB).
Bei heterosexuellen verheirateten Paaren wird der soziale Vater als Vater eingetragen. Ein spezieller Notarvertrag ist nicht erforderlich. Bei unverheirateten heterosexuellen Paaren muss vor Behandlungsbeginn eine notarielle Vereinbarung zur Anerkennung der Vaterschaft getroffen werden.
Die Samenspende bei gleichgeschlechtlichen Paaren und alleinstehenden Frauen ist trotz der Neufassung des § 1600 BGB nicht ausreichend geregelt. Bei gleichgeschlechtlichen, verheirateten (Ehe für alle) Paare wird die sogenannte Co-Mutter nicht automatisch als zweite Bezugsperson eingetragen, sondern es muss nach wie vor ein Adoptionsverfahren in Gang gesetzt werden.
Bei alleinstehenden Frauen fehlt in der Regel die zweite Bezugsperson. Da der Spender nicht als Vater eingetragen werden kann, ist vorstellbar, dass bei Problemen Schadenersatzforderungen an den Arzt, der die Behandlung zu verantworten hat, herangetragen werden. Deswegen sollte eine Behandlung nur unter Mitbeteiligung einer weiteren Bezugsperson vereinbart werden, die unter Umständen die Verantwortung für das Kind mit übernehmen kann.
Anonym oder nicht anonym?
Viele wissenschaftliche Untersuchungen zeigen mittlerweile, dass eine frühzeitige Aufklärung der Kinder nach Spendersamenbehandlung (im Kindergartenalter), das Wissen um die genetische Abstammung und der offene Umgang mit der Zeugungsart für so gezeugte Kinder und deren Eltern, die am wenigsten belastende Art des Umgangs ist.
Anonymität kann heute auch nicht mehr garantiert werden durch die leichte Verfügbarkeit von DNA Analysen und Vergleichen mit Hilfe von DNA Datenbanken. Personen, die nicht über die Art ihrer Entstehung informiert wurden, können herausfinden, dass sie mit Spendersamen gezeugt wurden. Das kann selbst ein Vergleich mit nahem Angehörigen ergeben, ohne, dass der eigentliche Spender seine DNA in die Datenbank eingegeben hat.
Anonyme Spendersamenbehandlungen sind seit spätestens diesem Zeitpunkt obsolet.
Aufklärung der Kinder
Die meisten Ehepaare hüten das Geheimnis der donogenen Insemination vor ihrer Umgebung und vor dem Kind. Ca. 80% der Eltern wollen Ihr Kind nicht aufklären.
Verschwiegenheit oder Offenheit gegenüber dem Kind stellt bei der donogenen Insemination ein noch ungelöstes Problem dar. Auch wenn die Paare selbst dieses Problem vor Beginn einer Therapie nicht sehen. Vielmehr sind für die Paare zu diesem Zeitpunkt die sorgfältige Auswahl der Spender und die Vermeidung von genetischen und medizinischen Komplikationen wichtig.
Die Gründe für das Verschweigen der donogenen Herkunft des Kindes sind vielfältig. Die väterliche Infertilität wird offensichtlich oft als Makel empfunden, den man dem Kind gegenüber besser verschweigt. Die meisten Eltern sind auch mit der Aufklärung überfordert, denn sie wissen nicht wann und wie sie das Kind aufklären sollen. Andere empfinden das Fehlen der genetischen Information als eine zusätzliche Belastung für das Kind. Im Vorfeld einer donogenen Therapie sollte deshalb Paaren eine umfassende Beratung zu allen psychosozialen Aspekten der Akzeptanz einer Samenspende angeboten werden. Auch haben sich so genannte Vorbereitungsseminare für mehrere Ehepaare als hilfreich erwiesen.
Kinder, die nach Keimzellspende geboren werden, haben primär kein erhöhtes Risiko für Erkrankungen/Fehlbildungen gegenüber auf natürlichem Weg gezeugten Kindern.
Es gibt bisher nur wenige systematische Nachuntersuchungen.
Bezug von Samen aus unserer Samenbank
Cryostore ist seit vielen Jahren unser zuverlässiger Partner bei der Bereitstellung und Lagerung von Spendersamenproben und anderes Keimmaterial. Durch die räumliche und organisatorische Nähe ist eine sichere und qualitativ hochwertige Zusammenarbeit gewährleistet. Die Bestellung von Samenproben kann vor Behandlungsbeginn direkt auf der Website von Cryostore erfolgen. Die Proben stehen dann für die geplante Therapie zur Verfügung.
Eigener Spender
Einige Paare wünschen, dass Samen einer ihnen bekannten Person verwendet wird. Dieser "eigene" Spender muss, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften, dieselbe Abklärung wie ein Spender aus der Samenbank durchlaufen und kann dann bei eingetretener Schwangerschaft nicht als Vater eingetragen werden. Die Kosten für die Spenderabklärung sind nicht unerheblich.
Bezug von Samen von ausländischen Samenbanken
Bei Verwendung von Samenproben die von ausländischen Samenbanken bezogen wurden, ist zu berücksichtigen, dass alle Erfordernisse der Meldung an DIMDI erfüllt werden (können). Andernfalls macht sich der behandelnde Arzt strafbar.
Kosten
Die Behandlungskosten für eine Behandlung mit Spendersamen werden zurzeit nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Es entstehen Kosten für die medizinische Behandlung (100 bis 300 €) pro Zyklus sowie Kosten für die Samenproben. Bei Anwendung von Techniken der In-vitro-Fertilisation können die Kosten auf 4.000 bis 5.000 € steigen.
Ablauf
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