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Kosten der Behandlung

Unsere erfahrenen Mitarbeiter helfen Ihnen gern bei der Ermittlung der für Sie optimalen Kostenerstattung, unterstützen Sie bei der Erstellung der notwendigen Anträge und begleiten Sie während des Antragsprocedere. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der aktuellen Regelungen:

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Seit Januar 2004 werden von den gesetzlichen Krankenkassen einige Leistungen der Kinderwunsch-Behandlung nicht mehr voll übernommen. Einen kurzen Überblick erhalten Sie hier. Alle Kosten rund um die Diagnostik, d. h. das Vorstellen bei uns, die Diagnostik selbst, das Informationsgespräch und die Information über mögliche Behandlungen werden weiterhin von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Auch Hormonbehandlungen. Aber nur diese, welche zur Verbesserung der Eizellreifung dienen, sind von Zuzahlungen befreit.


Zuzahlungen sind zu leisten bei:
 

  1. Insemination im nicht stimulierten Zyklus (darunter fallen auch Behandlungen mit z. B. Clomifen und Ovulationstiming mit hCG). Hier werden max. 8 Versuche übernommen

  2. Insemination im stimulierten Zyklus, Kostenerstattung für max. 3 Versuche

  3. IVF-Behandlung, Kostenerstattung für max. 3 Versuche

  4. ICSI-Behandlung, Kostenerstattung für max. 3 Versuche

     

Als Eigenleistung müssen Patienten 50% der Kosten (Medikamentenkosten, Arzthonorar, Laborkosten) übernehmen. Bei der IVF- oder ICSI-Behandlung liegt der zu übernehmende Anteil zwischen 1.300 - 2.000 Euro. Für einige Behandlungsmethoden muss zuvor bei den gesetzlichen Krankenkassen eine Genehmigung eingeholt werden.
 

Die Kosten werden von den Krankenkassen nur bei verheirateten Paaren übernommen

Die Altersgrenzen sind bei der Frau das 40. Lebensjahr und beim Mann das 50. Lebensjahr.

Die genauen Kosten variieren je nach Behandlungsmethode. Eine Kostenübersicht können Sie sich mit einer Musterdarstellung von Kostenvarianten unter www.wunschkinder.net 

verschaffen.

Satzungsleistungen

Viele Krankenkassen erstatten einen Teil oder sogar den vollständigen Eigenanteil an den Behandlungskosten. Auskunft erteilt die jeweilige Krankenkasse oder eine Lektüre der jeweiligen veröffentlichten Satzung.

Privat / Beihilfe und gemischt versicherte Verhältnisse

Maßgeblich für die Leistungspflicht der privaten Krankenversicherung (PKV) ist die Versicherungspolice. Sofern keine individuell wirksamen Ausschlüsse vereinbart worden sind, muss die PKV die gesamten Behandlungskosten der bei ihr versicherten Person übernehmen, sofern eine Erkrankung nach medizinischer Definition vorliegt. Auch die Behandlungskosten des/der nicht bei der PKV versicherten Partners/Partnerin müssen übernommen werden, sofern diese Maßnahmen aufgrund der Erkrankung des Versicherten notwendig sind. Zudem muss eine hinreichende Erfolgsaussicht der Maßnahme vorliegen. Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt kein genereller Ausschluss aufgrund des Alters oder des Personenstands vor.

Beihilfestellen haben ganz unterschiedliche Regelungen und die Kostenübernahmen bedürfen der individuellen Abklärung. 

Aktuelle und fachkompetente Informationen bietet auch der Bundesverband reproduktionsmedizinischer Zenten e. V. (BRZ)

Hier finden Sie eine gute Übersicht der aktuellen Regelungen.

Förderungen 

Ab dem 30. August 2019 werden IVF- oder ICSI-Behandlungen im ersten bis vierten Behandlungszyklus auf Antrag von der Landesregierung NRW gefördert.

Die Förderung erhalten Paare, sofern:

  • das Paar seinen Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat,

  • das Paar sich einer IVF- oder ICSI-Behandlung unterzieht,

  • das Paar die Voraussetzungen des § 27a SGB V erfüllt:

     - die Unfruchtbarkeit muss ärztlich festgestellt worden sein
     - die Erfolgsaussicht der Kinderwunschbehandlung muss attestiert sein
     - es dürfen ausschließlich die Ei- und Samenzellen des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin

        verwendet werden
     - vor Behandlung muss eine medizinische oder psychosoziale Beratung stattgefunden

        haben
     - als Frau müssen Sie zwischen 25 und 40 Jahren alt sein, als Mann zwischen 25 und 50

        Jahren

 

  • bei unverheirateten heterosexuellen Paaren eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft besteht. Diese lässt keine weiteren Lebensgemeinschaften zu und zeichnet sich durch eine innere Bindung aus. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die unverheiratete Frau mit dem unverheirateten Mann in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und dieser die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennt. (Vergleiche Nummer 4 Satz 2 der  Richtlinie des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion)
     

  • die Behandlung in einer Reproduktionseinrichtung erfolgt, die in Nordrhein-Westfalen liegt.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.mkffi.nrw/kinderwunschbehandlung.

Außerdem finden Sie auf dem Informationsportal Kinderwunsch des Bundesfamilienministeriums Beratungsangebote und finanzielle Förderungsmöglichkeiten.

Ablauf

Erfahren Sie mehr darüber, wie Sie Ihren Kinderwunsch erfüllen können. Klicken Sie auf die Grafik und Sie bekommen mehr Informationen zum Ablauf der Behandlung!

So finden Sie uns

Infoabend

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